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| Satzung der Jungen Liberalen Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2009.
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)
Der Verband trägt den Namen „Junge Liberale Charlottenburg-Wilmersdorf
und Spandau“ (im Folgenden auch Julis CWS) und ist die Organisation des
Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V. für das Gebiet der Berliner
Verwaltungsbezirke Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau. Er ist eine
Untergliederung des Landesverbandes Berlin.
(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1)
Die Jungen Liberalen sind ein selbständiger politischer Jugendverband.
Er strebt eine enge politische und organisatorische Zusammenarbeit mit
der FDP an.
(2) Ziel des Verbandes ist es, die Idee des
politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit jungen
Menschen und mit der FDP in die Praxis umzusetzen, insbesondere im
Verbandsgebiet. Hierbei setzen sich die Jungen Liberalen im Rahmen der
durch das Grundgesetz vorgegebenen freiheitlich-demokratischen
Grundordnung für die größtmögliche Freiheit des einzelnen Menschen
ein.
(3) Der Verband tritt für einen ganzheitlichen
Liberalismus im Geiste der Freiburger Thesen sowie insbesondere eine
sozial und ökologisch orientierte Marktwirtschaft und den
demokratischen Rechtsstaat ein.
(4) Zur Verwirklichung dieser
Ziele machen es sich die Julis CWS, im Geiste von Freundschaft und
Verbundenheit, zur Aufgabe ihre Mitglieder auf die Übernahme
gesellschaftlicher Verantwortung im Sinne des Liberalismus
vorzubereiten.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Julis CWS kann aufgrund eines schriftlichen Antrages werden, wer - mindestens 14 Jahre alt ist und - das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen Berlin anerkennt.
(2) Mitglied der Julis CWS kann nicht werden oder sein, wer - Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist oder -
Mitglied einer Organisation ist, deren Zielsetzung oder Aktivitäten
mit den Zielsetzungen oder Aktivitäten der Jungen Liberalen
Landesverband Berlin unvereinbar sind.
§ 4 Aufnahmeverfahren und Ende der Mitgliedschaft
Das Aufnahmeverfahren und die Modalitäten des Endes der Mitgliedschaft gestaltet der Landesverband aus.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der
politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu
beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2)
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Dieser richtet sich nach der Beitragstabelle des Landesverbandes.
III. Organe
§ 6 Organe
Die Organe der Julis CWS sind dem Range nach - die Mitgliederversammlung - der Bezirksvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das
oberste Organ des Verbandes. Ihre Aufgaben sind die Beratung und
Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische
Fragen des Verbandes. Die unübertragbaren Aufgaben der
Bezirksmitgliederversammlung sind: (a) Änderung der Satzung (b) Auflösung des Verbandes (c) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder (d) Entlastung des Bezirksvorstandes (e) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
(2)
Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Bezirksvorstandes,
mindestens jedoch viermal im Jahr statt. Darüber hinaus muss die
Mitgliederversammlung innerhalb von fünf Wochen einberufen werden: (a) auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder (b) auf Antrag von fünf Mitgliedern.
(3)
Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet die
Jahreshauptversammlung statt. Auf dieser ist ein Bezirksvorstand zu
wählen.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit
einer Frist von 7 Tagen schriftlich per Post oder per E-Mail
eingeladen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung kommt es auf die
Einlieferung an. Zeitgleich ist der Termin auf der Homepage des
Bezirksverbandes im Internet bekannt zu machen. Zur
Jahreshauptversammlung beträgt die Einladungsfrist 21 Tage.
(5) Wahlen und Abwahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden.
(6)
Abstimmungen sind generell offen, nur auf Antrag von 10 % der
anwesenden Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden.
Geschäftsordnungsanträge sind offen abzustimmen.
(7)
Satzungsänderungsanträge müssen 3 Tage vor der Mitgliederversammlung
vorliegen. Über die Dringlichkeit eines Antrages befindet die
Mitgliederversammlung zu Beginn der Antragsberatung. Die
Reihenfolge, in der die Anträge beraten werden, wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Hierzu erhält jedes Mitglied die
Möglichkeit bis zu 5 Anträge auf einem hierzu ausgeteilten Formblatt
zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die
Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen
Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster
beraten wird.
(8) Satzungsänderungsanträge und
Unvereinbarkeitsanträge können nie Dringlichkeitsanträge sein. Sie
bedürfen zu ihrer Zustimmung der 2/3- Mehrheit der Anwesenden.
(9)
Auf den Mitgliederversammlungen haben alle Anwesenden Rederecht und
alle Mitglieder der Julis CWS Antragsrecht. Darüber hinaus haben
Antragsrecht: - der Bundesvorsitzende der Jungen Liberalen oder ein von ihm nachweislich beauftragtes Bundesvorstandsmitglied - der Landesvorstand - Vertreter von Schüler- oder Jugendvertretungen einer Schule aus dem Verbandsgebiet
§ 8 Bezirksvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: - dem Bezirksvorsitzenden (m/w) - bis zu drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden (m/w) - dem Schatzmeister (m/w) - Beisitzern (m/w)
(1a) Die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden und die Beisitzer können auch in verbundener Einzelwahl gewählt.
(1b)
Mitglieder der Julis CWS, die zugleich Mitglied einer
Schülervertretung oder Jugendvertretung sind, werden im Regelfall in
den Bezirksvorstand kooptiert.
(2) Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Er
tagt mitgliederöffentlich. In Personalfragen, Finanzangelegenheiten
ist Öffentlichkeit auszuschließen, in anderen Fragen kann sie auf
Antrag durch Beschluss der Mehrheit ausgeschlossen werden. Er kann sich
eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder
des Vorstandes beträgt 12 Monate. Die Amtszeit nachträglich
gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der der übrigen
Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in
getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Im jeweils ersten
Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Erreicht bei mehreren Bewerbern kein Kandidat die
erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem
Wahlgang ist der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt, sofern
die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen
übersteigt. Dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Ist auch nach
dem zweiten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird eine neue Wahl mit
neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.
(5) Hat der
einzige Kandidat eines Wahlganges nicht die erforderliche absolute
Mehrheit erreicht, so ist auf Antrag eines Mitgliedes die
Kandidatenliste neu zu eröffnen. Kandidieren jetzt weitere Bewerber,
so gilt der folgende Wahlgang als erster Wahlgang im Sinne des Abs. 4;
andernfalls genügt die einfache Mehrheit.
(6) Die Abwahl eines
Bezirksvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives
Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erfolgen.
§ 9 Vertretung des Verbandes
(1)
Zur außergerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes sind der
Bezirksvorsitzende und der Bezirksschatzmeister jeweils einzeln
berechtigt. Weitere Mitglieder des Bezirksvorstandes können hierzu
durch Beschluss des Bezirksvorstands ermächtigt werden.
(2) Zur
gerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes sind der
Bezirksvorsitzende allein oder zwei Stellvertreter oder ein
Stellvertreter und der Bezirksschatzmeister gemeinsam berechtigt.
IV. Finanzen
§ 10 Finanzen
(1) Die Julis CWS finanzieren ihre Arbeit durch - Mitgliedsbeiträge, - Spenden, - Zuwendungen, - sonstige Einnahmen und - Kapitalerträge.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
(3) Der Bezirksschatzmeister hat die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten.
(4) Mittel des Bezirksverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 11 Vetorecht
Bei finanzrelevanten Beschlüssen hat der Bezirksschatzmeister ein Vetorecht.
§ 12 Kassenprüfung
(1)
Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Bundes-, des Landes oder
Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichts der Jungen Liberalen sein
dürfen, haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des
Bezirksverbandes zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der
Bezirksvorstand jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die
Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.
(2) Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Neuwahl des Bezirksschatzmeisters stattzufinden.
(3) Die Kassenprüfer berichten den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.
(4)
Die Kassenprüfer empfehlen der Jahreshauptversammlung die Entlastung
oder Nichtentlastung des Bezirksvorstandes. Diese Empfehlung wird
Bestandteil des Protokolls.
(5) Die Kassenprüfer sind zu
gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Der Landesschatzmeister hat das Recht, an der Kassenprüfung mit den Rechten eines Kassenprüfers teilzunehmen.
V. Abschluss
§ 13 Satzungsunklarheiten
Soweit
diese Satzung etwas nicht regelt, gelten die Bundessatzung und die
Bundesgeschäftsordnung entsprechend, nachrangig die Landessatzung,
danach die FDP-Satzungen und Geschäftsordnungen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 17. Februar 2009 in Kraft.
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Hier könnt ihr die Satzung des Landesverbandes und des Bezirkes CWS als PDF herunterladen:
-> Die Satzung der JuLis Berlin (PDF, 203.0 KB)
-> Die Satzung des Bezirkes Charlottenburg-Wilmersdorf und Spandau (PDF,188 KB)
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